Lieferkettengesetz vor dem Aus – und jetzt? Eine pragmatische Einordnung für Unternehmen 

BI2run - Lieferkettengesetz

Es klang gut – war aber schwer umsetzbar: Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sollte Menschenrechte und Umweltstandards entlang globaler Lieferketten stärken. Für viele Mittelständler war es allerdings vor allem eines: ein Bürokratiemonster mit unklaren Anforderungen, hohen Kosten und wenig praktischem Nutzen. 

Seit Anfang 2024 galt es für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden – doch schon jetzt steht fest: Das Gesetz wird wieder abgeschafft. 

„Darüber hinaus schaffen wir das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ab. Es wird ersetzt durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt. Die Berichtspflicht nach dem LkSG wird unmittelbar abgeschafft und entfällt komplett.“ 
(Koalitionsvertrag 2025) 

Für viele Unternehmen ist das eine gute Nachricht. Denn auch wenn der Grundgedanke des Gesetzes richtig ist – die praktische Umsetzung war für viele Betriebe schlicht nicht machbar. 

Was ändert sich nach dem LkSG konkret – und für wen? 

Die wichtigste Botschaft: Die Berichtspflicht nach dem LkSG entfällt mit sofortiger Wirkung. 
Für Unternehmen über der 1.000-Mitarbeitenden-Schwelle bedeutet das ganz klar: weniger gesetzlicher Druck, Prozesse und Dokumentationen nach LkSG-Vorgaben umzusetzen. 

Das LkSG selbst wird durch ein neues Gesetz ersetzt, das die kommende EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) umsetzen soll – möglichst einfach, praxistauglich und ohne doppelte Bürokratie. 

Für wen sich das besonders auszahlt 

Die Abschaffung des LkSG ist vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen eine spürbare Entlastung. Denn auch wenn sie formal nicht unter das Gesetz fielen, waren sie indirekt stark betroffen: 
Große Unternehmen reichten ihre eigenen Pflichten oft einfach weiter – und verlangten von ihren Zulieferern detaillierte Informationen, Risikoanalysen oder Nachweise. 

Das Ergebnis: viel Bürokratie, viel Aufwand – aber wenig greifbarer Mehrwert. 
Viele kleinere Mittelständler fragten sich zu Recht: 

  • Was genau müssen wir liefern? 
  • Wie tief müssen wir unsere Lieferanten prüfen? 
  • Und lohnt sich das überhaupt für uns? 

Mit der angekündigten Abschaffung des LkSG ist diese Last zumindest vorerst vom Tisch. Der neue politische Kurs bringt Planungssicherheit – und die Möglichkeit, mit Augenmaß zu entscheiden, was wirklich sinnvoll und notwendig ist, auch im Hinblick auf die kommende EU-Richtlinie. 

BI2run - LkSG

Und was kommt? Die EU-Richtlinie CSDDD – eine Reform mit Fragezeichen 

Mit dem deutschen Lieferkettengesetz auf dem Rückzug richtet sich der Blick nun nach Brüssel. Die EU hat im Juli 2024 die sogenannte Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) beschlossen – ein einheitlicher Rechtsrahmen, der europaweit verbindliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen bringen soll. 

Die Versprechen: weniger Bürokratie, klarere Regeln, mehr Effizienz. 
Die Realität: vieles ist noch offen – und die Erfahrungen aus der Vergangenheit lassen Zweifel zu. 

Die geplante Umsetzung (Stand April 2025): 

Durch die sogenannte Omnibus-Initiative wurde im Februar 2025 eine Reihe von Änderungen beschlossen, die zu einem Aufschub und teils vereinfachten Anforderungen führen sollen: 

  • Umsetzungsfrist in nationales Recht bis Juli 2027 
  • Staffelung der Anwendung: 
    • ab Juli 2028: Unternehmen mit >5.000 MA & >1,5 Mrd. € Umsatz 
    • ab Juli 2029: >3.000 MA & >900 Mio. € Umsatz 
    • ab Juli 2030: >1.000 MA & >450 Mio. € Umsatz 
  • Pflichten sollen sich auf direkte Geschäftspartner beschränken 
  • Intervall für Überprüfung: alle 5 Jahre statt jährlich 
  • Zivilrechtliche Haftung bleibt im Spiel – aber schwächer gefasst 

Für die meisten Mittelständler bedeutet das: direkte Pflichten kommen frühestens 2030 – wenn überhaupt. 
Aber: Wer große Kunden beliefert, wird auch weiterhin indirekt betroffen sein, z. B. durch Anforderungen in Lieferantenfragebögen oder Einkaufsbedingungen. 

Was bedeutet das für die Praxis? 

Viele Mittelständler sind nach den Erfahrungen mit dem LkSG zu Recht vorsichtig. Auch die CSDDD wird als “bürokratiearm” angekündigt – aber genau das wurde beim LkSG ebenfalls versprochen. Die Einbindung der Lieferkette, die Dokumentationspflichten und mögliche Haftungsrisiken könnten je nach nationaler Umsetzung wieder deutlich komplexer ausfallen als gedacht. 

Die Entlastung ist also real – mal sehen wie dauerhaft. 
Die Anforderungen kommen – nur eben später und hoffentlich besser abgestimmt. 

Unsere Einschätzung: 

  • Wer aktuell nicht betroffen ist, muss nicht sofort aktiv werden – sollte aber dranbleiben, insbesondere als Teil komplexer Lieferketten. 
  • Unternehmen, die bereits in LkSG-Strukturen investiert haben, sollten nicht vorschnell zurückbauen. 
    • Vieles davon – Risikoanalysen, Lieferantenmanagement, Verhaltenskodizes – kann mit wenig Aufwand an die kommende EU-Regelung angepasst werden. 
    • Prozesse zu verschlanken ist sinnvoll – aber das Fundament steht bereits und sollte genutzt werden. 
  • Die aktuelle Verschnaufpause ist eine Gelegenheit: 
    Nicht alles verwerfen – sondern gezielt vereinfachen, fokussieren, dokumentieren. 
  • Der Mittelstand sollte die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, aber nicht in Aktionismus verfallen. Wer jetzt klug konsolidiert, spart sich später den nächsten Kraftakt. 

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