CSRD wird Gesetz: Was steht drin und was bedeutet das für Unternehmen?

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Nachhaltigkeit wird konkret. Was gestern noch unter „freiwilligem Engagement“ lief, wird heute zur gesetzlichen Pflicht. Doch hinter juristischen Begriffen wie „CSRD-Umsetzungsgesetz“ verbergen sich Fragen, die Unternehmen direkt betreffen: Was kommt auf uns zu? Was ändert sich wirklich? Und wie bereiten wir uns ohne Umwege und unnötigen Aufwand vor?

1. Warum ist der neue CSRD-Gesetzesentwurf so relevant?

Am 10. Juli 2025 hat die Bundesregierung den überarbeiteten Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen CSRD-Richtlinie vorgestellt. Damit beginnt der nationale Gesetzgebungsprozess offiziell neu – ein Jahr später als ursprünglich geplant.

Für viele mittelständische Unternehmen wird es jetzt ernst: In den kommenden Jahren sollen immer mehr Firmen verpflichtet werden, strukturiert über Nachhaltigkeitsthemen zu berichten, und zwar gesetzlich vorgeschrieben. Der Nachhaltigkeitsbericht wird Teil des regulären Lageberichts und muss durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Auch wenn der neue Entwurf einige Erleichterungen bringt, etwa weniger betroffene Unternehmen und Aufschübe für kleinere Mittelständler, bleibt der Handlungsbedarf hoch. Wer jetzt seine Prozesse, Daten und Verantwortlichkeiten auf die neue Pflicht vorbereitet, spart später Aufwand und kann ESG als Wettbewerbsvorteil nutzen.

2. Warum war ein neuer Anlauf nötig und welche politischen Hintergründe gibt es?

Eigentlich hätte Deutschland die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen müssen. Doch der erste Entwurf kam durch den Regierungswechsel im Jahr 2024 nicht mehr ins Parlament. In solchen Fällen greift das sogenannte Diskontinuitätsprinzip. Gesetzesverfahren müssen bei einer neuen Regierung neu eingeleitet werden.

Mit dem neuen Entwurf berücksichtigt die Bundesregierung zusätzlich eine weitere EU-Richtlinie: Stop the Clock. Diese erlaubt es, bestimmte Unternehmen vorübergehend von der Berichtspflicht auszunehmen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Unternehmen mit 501–1.000 Mitarbeitenden müssen erst ab 2027 berichten – sie sind für 2025 und 2026 ausgenommen.
  • Die Zahl der betroffenen Unternehmen sinkt auf rund 3.900 – ursprünglich rechnete man mit über 15.000.
  • Der geschätzte jährliche Aufwand liegt nun bei rund 430 Mio. Euro – bisher ging man von bis zu 1,7 Mrd. Euro aus.
  • Weitere Entlastungen aus dem sogenannten Omnibus-Verfahren der EU sind in den Entwurf eingeflossen.

Das Gesetz soll direkt nach der Verkündung in Kraft treten. Einige Regelungen zum Beispiel zur Qualitätskontrolle gelten ab dem 1. Januar 2026.

3. Was steht im Entwurf und worauf müssen sich Unternehmen einstellen?

Der Gesetzentwurf orientiert sich eng an den EU-Vorgaben. Das bedeutet: Es wird keine zusätzlichen deutschen Sonderregeln geben, aber die Anforderungen sind umfangreich.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Der Nachhaltigkeitsbericht wird Teil des Lageberichts (§ 289b HGB-E) und muss nach den verbindlichen europäischen ESRS-Standards erstellt werden.
  • Die Prüfung übernimmt ausschließlich der Wirtschaftsprüfer. Anfangs genügt eine „prüferische Durchsicht“, später ist eine Vollprüfung absehbar.
  • Neue Pflichten im HGB:
    • Jahresabschluss muss bei Aufstellung unterzeichnet werden (§ 245 HGB-E)
    • Unternehmen müssen immaterielle Werte wie Know-how oder Software im Bericht berücksichtigen
    • Die Erklärung zur Unternehmensführung wird erweitert, z. B. zu Diversität oder ESG-Vergütung

Viele Unternehmen müssen dafür ganz neue Strukturen aufbauen: inhaltlich, technisch und organisatorisch.

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4. Wer ist betroffen und ab wann gilt die Berichtspflicht?

Die CSRD gilt nicht für alle Unternehmen gleichzeitig. Der Gesetzesentwurf sieht eine gestaffelte Einführung in sogenannten „Wellen“ vor – je nach Größe und Kapitalmarktorientierung.

UnternehmensartBerichtspflicht abAusnahme möglich
Große, kapitalmarktorientierte
Unternehmen (>500 MA)
Geschäftsjahr 2025Ja, bei 501–1.000 MA: 2025 & 2026 ausgenommen
Große Unternehmen, nicht
kapitalmarktorientiert
Geschäftsjahr 2027Nein
Börsennotierte KMUGeschäftsjahr 2028Ja, freiwilliger Aufschub bis 2029 möglich
Kleine und mittelgroße
Unternehmen (nicht börsennotiert)
Noch nicht betroffenGgf. indirekte Pflichten durch Lieferkette

Hinweis zur Ausnahme bei 501–1.000 Mitarbeitenden:

Die Entlastung für 2025 und 2026 betrifft nur kapitalmarktorientierte große Unternehmen, die zwischen 501 und 1.000 Beschäftigte haben. Sie müssen ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht dann für das Geschäftsjahr 2027 vorlegen. Für alle anderen gilt die allgemeine Stufung nach Größe und Börsennotierung.

5. Wo liegen die größten Hürden?

Viele mittelständische Unternehmen stehen vor ähnlichen Herausforderungen:

  • Datenlage: ESG-Kennzahlen sind oft nicht systematisch erhoben oder ausgewertet.
  • Lieferkettendaten: Für viele Anforderungen braucht es Informationen von Partnern und Zulieferern.
  • IT-Systeme: Tabellenkalkulation reicht nicht mehr – es braucht integrierte Lösungen mit Reporting-Logik.
  • Prüffähigkeit: Alle Angaben müssen belegt und prüfbar sein – wie beim Jahresabschluss.

6. Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Je früher Unternehmen sich mit der CSRD beschäftigen, desto besser. Diese fünf Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

  1. Relevanz prüfen: Gilt die Berichtspflicht? Wenn ja: ab wann?
  2. IST-Analyse: Welche ESG-Daten liegen bereits vor, welche fehlen?
  3. Systeme evaluieren: Bestehende Tools prüfen oder neue Lösungen wie z. B. auf Basis von IBM Planning Analytics (PAW) einführen.
  4. Prozesse und Verantwortlichkeiten definieren: Nachhaltigkeitsdaten brauchen Struktur und klare Rollen.
  5. Externe Unterstützung nutzen: Beratung spart Zeit, vermeidet Fehler und stellt Qualität sicher.

7. Wie wir Sie dabei unterstützen können

Die CSRD ist keine freiwillige Marketingübung. Sie wird zur gesetzlichen Pflicht. Aber sie kann auch ein strategischer Hebel sein: für Vertrauen, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum.

Wir begleiten Unternehmen mit einem ganzheitlichen ESG-Beratungsansatz von der rechtssicheren Gap-Analyse bis zur Umsetzung im System. Unsere Lösungen basieren auf modernster Technologie (z. B. IBM PAW) und sind für die Herausforderungen mittelständischer Betriebe optimiert.

Sie wollen wissen, wie gut Ihr Unternehmen vorbereitet ist? Wir bieten einen kompakten ESG-Readiness-Check: einfach, fundiert und umsetzungsorientiert.

Fazit: Der Gesetzesentwurf steht

Die CSRD gibt es auf europäischer Ebene schon seit Ende 2022. Doch erst mit dem neuen deutschen Gesetzesentwurf vom Juli 2025 wird sie verbindlich und rechtlich anwendbar mit klaren Fristen, Berichtspflichten und Prüfungsvorgaben.

Für viele mittelständische Unternehmen bedeutet das: Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist nicht mehr theoretisch. Sie steht jetzt schwarz auf weiß im deutschen Gesetzestext.

Die Umsetzung wird Zeit, Ressourcen und gute Vorbereitung erfordern. Wer früh startet, kann nicht nur gesetzliche Anforderungen erfüllen, sondern auch die Vorteile nutzen: bessere Datenqualität, mehr Transparenz gegenüber Stakeholdern und eine klarere ESG-Positionierung im Markt.

Jetzt ist der richtige Moment, um strukturiert vorzugehen mit fundierter Beratung, passenden Tools und einem klaren Umsetzungsplan.

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