Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission die EU Omnibus-Verordnung zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulierung veröffentlicht. Doch was steckt hinter diesen Änderungen für Unternehmen?
Die Europäische Kommission hat am 26.02.2025 ihre Omnibus-Initiative veröffentlicht, der signifikante Erleichterungen für Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsieht. Das erklärte Ziel: Reduzierung der Berichtspflichten für große Unternehmen um 25% und für KMUs sogar um 35%. Diese Entwicklung kommt zu einem Zeitpunkt, an dem viele Unternehmen mitten in der Implementierung der bestehenden ESG-Regularien stecken.
CSRD: Deutliche Erhöhung der Schwellenwerte durch Omnibus-Verordnung
Die markanteste Änderung betrifft die Schwellenwerte der CSRD. Künftig sollen nur noch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und entweder einem Umsatz über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme über 25 Millionen Euro berichtspflichtig sein – unabhängig von ihrer Rechtsform.
Dies bedeutet konkret:
- Unternehmen unter 1.000 Mitarbeitenden fallen komplett aus der CSRD-Pflicht heraus – einschließlich kapitalmarktorientierter KMUs
- Unternehmen über 1.000 Mitarbeitenden, die nicht unter die bisherige NFRD fielen, erhalten zwei Jahre mehr Zeit und müssen erst für das Geschäftsjahr 2027 berichten
- Drittstaaten-Unternehmen werden nur berichtspflichtig, wenn sie über 450 Millionen Euro Umsatz in der EU erzielen oder eine EU-Tochter mit über 50 Millionen Euro Umsatz besitzen
Für kleinere Unternehmen soll ein freiwilliger Berichtsstandard auf Basis der VSME eingeführt werden. Zulieferer von CSRD-pflichtigen Unternehmen dürfen laut der EU Omnibus-Verordnung nur noch nach diesen vereinfachten Standards befragt werden.

Prüfungspflicht bleibt begrenzt
Die befürchtete Verschärfung der Prüfungspflicht bleibt aus. Wirtschaftsprüfer sollen weiterhin nur eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit durchführen müssen. Die zuvor geplante Ausweitung auf eine hinreichende Sicherheit wurde verworfen. Stattdessen sollen 2026 spezielle Leitlinien für Wirtschaftsprüfer veröffentlicht werden.
Die geplanten sektorspezifischen Standards der ESRS werden nicht kommen. Stattdessen soll die Anzahl der ESRS-Datenpunkte reduziert werden. Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit bleibt jedoch bestehen.
EU-Taxonomie: Drastische Einschränkung des Anwendungsbereichs
Auch bei der EU-Taxonomie gibt es erhebliche Entlastungen:
- Berichtspflichtig sind nur noch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Millionen Euro Umsatz
- Freiwillige Berichterstattung für Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden, aber unter 450 Millionen Euro Umsatz
- Reduzierter Umfang: Es genügt die Ermittlung des taxonomiekonformen Anteils an Umsatz und CapEx (Investitionsausgaben); der OpEx-Anteil (Betriebsausgaben) wird optional
- Teilkonformität möglich: Unternehmen können angeben, dass sie nur Teile der technischen Bewertungskriterien erfüllen
Die Berichtsvorlagen und Do No Significant Harm (DNSH)-Kriterien sollen vereinfacht werden, was die praktische Umsetzung erleichtern dürfte.
CSDDD: Fokus auf direkte Lieferanten
Bei der CSDDD zeichnen sich folgende Änderungen ab:
- Verschobener Starttermin: Nationale Umsetzung bis Mitte 2027, Anwendung für Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitenden erst ab Geschäftsjahr 2028
- Eingeschränkter Umfang: Die Sorgfaltspflichten beschränken sich auf direkte Lieferanten (Tier 1)
- Verlängerte Prüfungsintervalle: Die Überprüfung der Lieferanten muss nur noch alle fünf Jahre statt jährlich erfolgen
- Entlastung für kleinere Zulieferer: Von Lieferanten mit weniger als 500 Mitarbeitenden dürfen maximal die Informationen aus den Voluntary Standard for Small and Medium Enterprises (VSME) abgefragt werden
Strategien zur Umsetzung der neuen ESG-Vorgaben
Die Reform der ESG-Berichterstattung bringt Unternehmen sowohl Herausforderungen als auch Chancen. Während die Bürokratiebelastung reduziert wird, bleibt die Notwendigkeit bestehen, sich strategisch auf Nachhaltigkeitsthemen auszurichten. Unternehmen sollten nun aktiv Maßnahmen ergreifen, um sich bestmöglich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten;
1. Nutzung freiwilliger Standards als strategischer Vorteil
Auch wenn viele Unternehmen nicht mehr zur Berichterstattung verpflichtet sind, kann die freiwillige Anwendung der VSME-Standards ein Wettbewerbsvorteil sein. Investoren und Geschäftspartner bevorzugen zunehmend Unternehmen mit transparenten und glaubwürdigen ESG-Daten.
2. Optimierung interner Nachhaltigkeitsprozesse
Der reduzierte Berichtsumfang bietet eine Gelegenheit, die internen ESG-Prozesse zu optimieren. Unternehmen sollten sich darauf konzentrieren, effiziente Datenerhebungssysteme zu etablieren und die Nachhaltigkeitsstrategie in die Gesamtunternehmensstrategie zu integrieren.
3. Lieferkettenmanagement stärken
Auch wenn die CSDDD-Anforderungen auf direkte Lieferanten beschränkt wurden, bleibt eine gute Transparenz in der Wertschöpfungskette essenziell. Unternehmen sollten ihre Einkaufspraktiken verbessern, um Risiken proaktiv zu managen.
4. Frühzeitige Implementierung neuer Berichtsformate
Unternehmen, die unter die neuen Berichtspflichten fallen, sollten nicht auf die endgültige Gesetzesverabschiedung warten. Der frühzeitige Aufbau einer soliden ESG-Berichtsstruktur kann zukünftige Anpassungen erleichtern und regulatorische Unsicherheiten minimieren.
Trotz aller Erleichterungen: Nachhaltigkeitsberichterstattung wird ein zentrales Thema bleiben. Unternehmen, die jetzt ihre Systeme und Prozesse aufbauen, schaffen Wettbewerbsvorteile – unabhängig von regulatorischen Anforderungen.
Was bedeutet die Omnibus-Verordnung für Ihr Unternehmen?
Die Änderungen sind noch nicht final verabschiedet. Sie bieten dennoch Anlass, Ihre ESG-Strategie zu überdenken:
- Betroffenheit prüfen: Fallen Sie unter die neuen Schwellenwerte?
- Strategie anpassen: Welche Implementierungsschritte sind sinnvoll?
- Lieferkette im Blick behalten: Trotz Erleichterungen bleiben Sorgfaltspflichten bestehen
- Datenqualität sichern: Investitionen in gute ESG-Daten zahlen sich langfristig aus

Nächste Schritte im politischen Prozess
Die Vorschläge müssen noch vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union bestätigt werden. Für eine Verabschiedung braucht es:
- Eine einfache Mehrheit im Europäischen Parlament
- Eine 55%-Mehrheit im Rat (15 von 27 Mitgliedsstaaten), die 65% der EU-Bevölkerung repräsentiert
Eine Entscheidung wird für Mitte 2025 erwartet. Nach Verabschiedung haben die Mitgliedsstaaten 12 Monate Zeit zur Umsetzung in nationales Recht.
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